Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 56 KSVG, [Krankenversicherungspflicht]
§ 56 KSVG
Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Bundesrecht
Vierter Teil – Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 56 KSVG – [Krankenversicherungspflicht]
Neugefasst durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027).
(1) (weggefallen)
(2) § 5 Abs. 1 Nr. 8 ist nicht auf Personen anzuwenden, die ihr Studium vor dem 1. Juli 2001 aufgenommen haben.