Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 45 KSVG, [Verwaltung der Mittel]
§ 45 KSVG
Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Durchführung der Künstlersozialversicherung
§ 45 KSVG – [Verwaltung der Mittel]
Die §§ 80, 83 bis 86 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
Geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759) (1. 1. 2023).