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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 39 KSVG, [Widerspruchsbescheid/Ausschüsse]
§ 39 KSVG
Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Durchführung der Künstlersozialversicherung
§ 39 KSVG – [Widerspruchsbescheid/Ausschüsse]
(1) 1Den Widerspruchsbescheid im Vorverfahren nach § 85 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes erlässt einer der bei der Künstlersozialkasse zu bildenden Ausschüsse. 2Es wird jeweils ein Ausschuss für die Bereiche Wort, Musik, darstellende Kunst und bildende Kunst errichtet.
(2) 1Jeder Ausschuss setzt sich aus zwei Mitgliedern des Beirats, und zwar je einem Vertreter der Versicherten und der nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteten, und einem Vertreter der Künstlersozialkasse zusammen. 2Die Mitglieder der Ausschüsse werden auf Vorschlag des Beirats durch die Künstlersozialkasse berufen.
Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 18. 12. 1987 (BGBl I S. 2794).
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(4) Für die Mitglieder des Beirats in den Ausschüssen gilt § 38 Abs. 4.