Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 2 KSVG, [Künstler/Publizist]
§ 2 KSVG
Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Bundesrecht
Erstes Kapitel – Kreis der versicherten Personen → Erster Abschnitt – Umfang der Versicherungspflicht
§ 2 KSVG – [Künstler/Publizist]
1Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. 2Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.
Neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606). Satz 2 geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027) und 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).
Zu § 2: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 1.