Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1 KSVG, [Versicherter Personenkreis]
§ 1 KSVG
Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Bundesrecht
Erstes Kapitel – Kreis der versicherten Personen → Erster Abschnitt – Umfang der Versicherungspflicht
§ 1 KSVG – [Versicherter Personenkreis]
Neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606), geändert durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014) und 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).
Selbstständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie
- 1.
die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
- 2.
im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
Zu § 1: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 1.