Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
§ 14 KSVG, [Grundsatz]
§ 14 KSVG
Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Bundesrecht
Viertes Kapitel – Aufbringung der Mittel → Erster Abschnitt – Grundsatz
§ 14 KSVG – [Grundsatz]
Die Mittel für die Versicherung nach diesem Gesetz werden durch Beitragsanteile der Versicherten (§§ 15 bis 16a) zur einen Hälfte, durch die Künstlersozialabgabe (§§ 23 bis 26) und durch einen Zuschuss des Bundes (§ 34) zur anderen Hälfte aufgebracht.
Neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606), geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027).
Zu § 14: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 11.1.