Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 50a KVLG 1989, Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen
§ 50a KVLG 1989
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Bundesrecht
Sechster Abschnitt – Finanzierung
§ 50a KVLG 1989 – Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen
Für die nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 Versicherungspflichtigen gilt § 256a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Eingefügt durch G vom 15. 7. 2013 (BGBl I S. 2423).