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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 51 KVLG 1989, Verwendung und Verwaltung der Mittel
§ 51 KVLG 1989
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Bundesrecht
Sechster Abschnitt – Finanzierung
§ 51 KVLG 1989 – Verwendung und Verwaltung der Mittel
Überschrift geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).
(1) 1Für die Verwendung und Verwaltung der Mittel gelten die §§ 260 bis 263a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. 2Die Satzung kann den Durchschnittsbetrag der Betriebsmittel auf den zweifachen Monatsbetrag der Ausgaben erhöhen.
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759) (1. 1. 2023).
(1a) Die Krankenkasse soll Mittel aus der Rücklage den Betriebsmitteln zuführen, wenn dadurch Beitragserhöhungen während des Haushaltsjahres vermieden werden.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 2 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).
(2) 1Bei der Bestimmung der Höhe der Rücklage kann in der Satzung ein Vomhundertsatz festgelegt werden, der mindestens der Hälfte und höchstens dem Zweifachen des durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrages der Ausgaben (Rücklagesoll) entspricht. 2Bei der Berechnung des Rücklagesolls bleiben die Leistungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen außer Ansatz.