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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 37 KVLG 1989, Grundsatz
§ 37 KVLG 1989
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Bundesrecht
Sechster Abschnitt – Finanzierung
§ 37 KVLG 1989 – Grundsatz
(1) Die Mittel für die landwirtschaftliche Krankenversicherung werden durch Beiträge, durch Zuschüsse des Bundes, die Beteiligung des Bundes an Aufwendungen und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.
Absatz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).
(2) Die Leistungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen sind vom Bund zu tragen, soweit sie nicht durch
- 1.
- 2.
für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen nach § 249b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gezahlte Beiträge und
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den in den Beiträgen nach § 38 Abs. 4 enthaltenen Solidarzuschlag
gedeckt sind.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).
(3) Die Zuschüsse nach § 4 Abs. 3 und § 59 Abs. 3 trägt der Bund.
(4) Für die Beteiligung des Bundes an Aufwendungen ist § 221 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.
Absatz 4 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).