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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 23 KVLG 1989, Mitgliedschaft von Antragstellern
§ 23 KVLG 1989
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Träger der Krankenversicherung der Landwirte und Mitgliedschaft
§ 23 KVLG 1989 – Mitgliedschaft von Antragstellern
Überschrift neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890).
(1) 1Als Mitglieder gelten Personen, die eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte beantragt haben, ohne die Voraussetzungen für den Bezug dieser Rente zu erfüllen. 2Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Beantragung einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte. 3Sie endet mit dem Tod oder mit dem Tag, an dem der Antrag zurückgenommen oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird. 4Satz 1 gilt nicht, wenn die Person nach anderen Vorschriften versicherungspflichtig ist.
Absatz 1 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890) und 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626).
(2) (weggefallen)
(3) Eine Mitgliedschaft nach Absatz 1 wird nicht für Personen begründet, die versicherungsfrei nach § 2 Abs. 4a, § 3a oder von der Versicherungspflicht nach den §§ 4, 5 oder 59 Abs. 1 befreit sind; § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
Absatz 3 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890).
(4) Die Mitgliedschaft nach Absatz 1 hat Vorrang vor einer Mitgliedschaft nach § 189 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wenn für die Person die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 für eine vorrangige Versicherungspflicht nach diesem Gesetz vorliegen.
Zu § 23: Vgl. RdSchr. 19 l Tit. B.III.