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§ 13 KVLG 1989, Krankengeld für nichtrentenversicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige
§ 13 KVLG 1989
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Leistungen
§ 13 KVLG 1989 – Krankengeld für nichtrentenversicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige
(1) Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, erhalten Krankengeld in Höhe eines Achtels des in § 223 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Betrages(1) ; die Satzung kann das Krankengeld bis auf ein Viertel dieses Betrages(2) erhöhen.
(2) Das Krankengeld wird wegen derselben Krankheit für längstens achtundsiebzig Wochen gewährt, auch wenn während der Bezugszeit von Krankengeld eine weitere Krankheit hinzutritt.
(3) 1Der Anspruch auf Krankengeld ruht, wenn und soweit der Versicherte während der Krankheit Arbeitsentgelt erhalten würde, wenn er als Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall hätte. 2Dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).
Absatz 3 Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 1996 (BGBl I S. 1859).
(4) § 44 Abs. 1, § 44a Satz 1, § 46 Satz 1 bis 3, § 47 Abs. 1 Satz 6 und 7, § 48 Abs. 3 und die §§ 49 bis 51 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
Absatz 4 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890), 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1971), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601), 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211) und 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).
Zu § 13: Vgl. RdSchr. 01 b Tit. 1, RdSchr. vom 07.09.2022 Tit. 2.1.1.1.4 und Tit. 3.2.3.
1/8 ab 1. 1. 2023 = 20,78 EUR.
1/4 ab 1. 1. 2023 = 41,56 EUR.