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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 91 ALG, Wartezeit für Ehegatten befreiter Landwirte
§ 91 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht
Fünfter Unterabschnitt – Anspruchsvoraussetzungen für Renten → Dritter Titel – Wartezeiterfüllung
§ 91 ALG – Wartezeit für Ehegatten befreiter Landwirte
Neugefasst durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814), geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).
Die Wartezeit von 15 Jahren gilt für Versicherte nach § 1 Abs. 3 als erfüllt, wenn sie
- 1.vor dem 2. Januar 1955 geboren sind,
- 2.am 31. Dezember 1994 mit einem zu diesem Zeitpunkt von der Beitragspflicht in der Altershilfe für Landwirte befreiten Landwirt verheiratet sind und
- 3.vom 1. Januar 1995 bis zum Beginn einer Altersrente anrechenbare Beitragszeiten zurückgelegt haben oder nur deshalb nicht zurückgelegt haben, weil Versicherungspflicht nach § 1 nicht bestanden hat, Versicherungsfreiheit nach § 2 oder eine Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorlag.