Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 8 ALG, Persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen
§ 8 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Leistungen zur Teilhabe → Erster Unterabschnitt – Voraussetzungen für die Leistungen
§ 8 ALG – Persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen
(1) Die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte erfüllt, bei denen die Voraussetzungen des § 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.
Absatz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046) und 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).
(2) Für die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe gilt § 11 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend; § 17 Abs. 1 Satz 2 ist hierbei nicht anzuwenden.
Absatz 2 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046), 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024) und 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).