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§ 35a ALG, Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung
§ 35a ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht
Zweiter Unterabschnitt – Beitragszuschüsse → Zweiter Titel – Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung
§ 35a ALG – Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung
Eingefügt durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814).
(1) 1Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. 2Dies gilt nicht, wenn sie bereits von einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einen Zuschuss erhalten oder wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. 3Bei rückwirkender Feststellung einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt § 108 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Satz 3 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).
(2) 1Der monatliche Zuschuss wird in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. 2Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt; von anderen Sozialleistungsträgern gezahlte Zuschüsse sind zu berücksichtigen.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814). Satz 1 neugefasst durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3013), geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791), V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407), G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133) und 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387). Sätze 2 bis 4 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.); bisheriger Satz 5 wurde Satz 2.