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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 30 ALG, Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Renten
§ 30 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht
Erster Unterabschnitt – Renten → Fünfter Titel – Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Renten
§ 30 ALG – Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Renten
1Die §§ 99, 100 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 102 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten für Beginn, Änderung und Ende von Renten entsprechend. 2 § 101 Abs. 3 bis 3b sowie § 268a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend, wenn eine interne Teilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs stattgefunden hat.
Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583) und 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651). Satz 2 geändert durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818) und 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).
Absatz 2 gestrichen durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651); der bisherige Absatz 1 wurde Wortlaut des § 30.