Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 87d ALG, Waisenrente
§ 87d ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht
Fünfter Unterabschnitt – Anspruchsvoraussetzungen für Renten → Erster Titel – Renten wegen Alters und Renten wegen Todes
§ 87d ALG – Waisenrente
§ 304 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Eingefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1055).