Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
§ 126 ALG, Durchführende Stelle
§ 126 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht
Fünftes Kapitel – Sonderregelungen → Dritter Abschnitt – Landabgaberente
§ 126 ALG – Durchführende Stelle
Für die Durchführung der Bestimmungen über die Landabgaberente ist die landwirtschaftliche Alterskasse zuständig.
Überschrift und Satz 1 geändert und Satz 2 gestrichen durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579); bisheriger Satz 1 wurde Wortlaut des § 126.