Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 124 ALG, Zusammentreffen von Renten mit Einkommen
§ 124 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht
Fünftes Kapitel – Sonderregelungen → Dritter Abschnitt – Landabgaberente
§ 124 ALG – Zusammentreffen von Renten mit Einkommen
1Eine Rente, die mit einer Landabgaberente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. 2Eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, die mit einer Landabgaberente zusammentreffen, werden hierauf angerechnet, höchstens jedoch bis zu einem Drittel des Unterschiedsbetrags zwischen der Landabgaberente nach § 122 und einem Betrag, der dem Leistungsempfänger als Altersrente zusteht oder bei Bezug einer Landabgaberente vor Vollendung des 65. Lebensjahres zustehen würde.