Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 114 ALG, Beitragshöhe
§ 114 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts → Elfter Unterabschnitt – Finanzierung
§ 114 ALG – Beitragshöhe
1Für Landwirte, deren Unternehmen ihren Sitz im Beitrittsgebiet haben, wird der Beitrag bis zum 30. Juni 2024 ermittelt, indem der Beitrag durch den Umrechnungswert nach Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geteilt wird. 2Der Beitrag wird auf volle Euro aufgerundet. 3Er wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.(1)
Neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Satz 1 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575) und 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).
Vgl. Bekanntmachung der Beiträge in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2023 vom 17. November 2022 (BGBl. I S. 2135).