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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 6 SKV-MV, Meldungen der Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt
§ 6 SKV-MV
Verordnung über Inhalt, Form und Frist der Meldungen sowie das Meldeverfahren für die Krankenversicherung der Studenten (Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung - SKV-MV)
Bundesrecht
§ 6 SKV-MV – Meldungen der Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789)
1Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 erster Halbsatz des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtigen Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Praktikanten und Auszubildende, die versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig sind, haben dies der Ausbildungsstätte durch Vorlage einer Bescheinigung nachzuweisen, die die zuständige Krankenkasse auf dem Vordruck nach dem Muster der Anlage 4 ausstellt. 2 § 3 gilt entsprechend. 3Die Ausbildungsstätten haben der zuständigen Krankenkasse Beginn und Ende der berufspraktischen Tätigkeit sowie der Beschäftigung zum Zwecke der Berufsausbildung der in Satz 1 genannten versicherungspflichtigen Personen innerhalb von zwei Wochen auf dem Vordruck nach dem Muster der Anlage 5 oder 6 zu melden.