Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 9 SKV-MV, Übergangsvorschrift
§ 9 SKV-MV
Verordnung über Inhalt, Form und Frist der Meldungen sowie das Meldeverfahren für die Krankenversicherung der Studenten (Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung - SKV-MV)
Bundesrecht
§ 9 SKV-MV – Übergangsvorschrift (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789)
1Für das Wintersemester 1996/97 können Vordrucke nach dem Muster der Anlagen 2 und 3 der Meldeverordnung für die Krankenversicherung der Studenten vom 30. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2709) noch weiter verwendet werden. 2Für die Rückmeldung für das in Satz 1 genannte Semester hat jeder versicherte Student eine Versicherungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 dieser oder nach dem Muster der Anlage 2 der bisher geltenden Meldeverordnung bei der Hochschule einzureichen.