Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 11 VRG, Verfahren
§ 11 VRG
Gesetz zur Förderung von Vorruhestandsleistungen (Vorruhestandsgesetz - VRG)
Bundesrecht
§ 11 VRG – Verfahren
(1) 1Der Zuschuss zu den Vorruhestandsleistungen und das Vorruhestandsgeld nach § 9 Abs. 1 werden auf Antrag gewährt. 2Der Antrag ist schriftlich beim zuständigen Arbeitsamt (1) zu stellen.
(2) Bei der Durchführung des § 9 ist § 141g des Arbeitsförderungsgesetzes (2) entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung das Nähere über das Verfahren; sie kann hierin auch die Beteiligung der Verwaltungsausschüsse vorsehen. 2§ 191 Abs. 3 und 4 des Arbeitsförderungsgesetzes gilt (3) entsprechend. 3Unter den Voraussetzungen des § 191 Abs. 5 des Arbeitsförderungsgesetzes (4) kann der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (5) an Stelle der in Satz 1 vorgesehenen Anordnung der Bundesanstalt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere über das Verfahren bestimmen.
Zu § 11: VRG-AnO vom 18. 6. 1984 (ANBA S. 1193).
Müsste lauten: bei der zuständigen Agentur für Arbeit
Müsste lauten: § 316 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Müsste lauten: § 372 Absatz 2 und § 373 Absatz 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten
Müsste lauten: Bundesminister für Arbeit und Soziales