Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1 AÜKostV, Gebühren- und auslagenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
§ 1 AÜKostV
Verordnung über die Kosten der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung - AÜKostV)
Bundesrecht
§ 1 AÜKostV – Gebühren- und auslagenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (1)
Außer Kraft am 1. Oktober 2021 durch Artikel 4 Absatz 99 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666)
Die Bundesagentur für Arbeit erhebt für die Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Gebühren nach § 2 und Auslagen nach § 3 dieser Verordnung.
Zu § 1: Geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 7. 8. 2013 (BGBl I S. 3154).