Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 6 BildscharbV, Untersuchung der Augen und des Sehvermögens
§ 6 BildscharbV
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung - BildscharbV)
Bundesrecht
§ 6 BildscharbV – Untersuchung der Augen und des Sehvermögens (1)
Außer Kraft am 3. Dezember 2016 durch Artikel 3 Satz 2 der Verordnung vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2681)
Für die Untersuchung der Augen und des Sehvermögens einschließlich des Zurverfügungstellens von speziellen Sehhilfen gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die im Anhang Teil 4 einen Anlass für Angebotsuntersuchungen enthält, in der jeweils geltenden Fassung.
Zu § 6: Neugefasst durch V vom 18. 12. 2008 (BGBl I S. 2768).