Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 6 BetrSichV, Explosionsschutzdokument
§ 6 BetrSichV
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel
§ 6 BetrSichV – Explosionsschutzdokument (1)
Außer Kraft am 1. Juni 2015 durch Artikel 3 Satz 2 der Verordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49)
(1) Der Arbeitgeber hat unabhängig von der Zahl der Beschäftigten im Rahmen seiner Pflichten nach § 3 sicherzustellen, dass ein Dokument (Explosionsschutzdokument) erstellt und auf dem letzten Stand gehalten wird.
(2) Aus dem Explosionsschutzdokument muss insbesondere hervorgehen,
- 1.dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind,
- 2.dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen,
- 3.welche Bereiche entsprechend Anhang 3 in Zonen eingeteilt wurden und
- 4.für welche Bereiche die Mindestvorschriften gemäß Anhang 4 gelten.
(3) 1Das Explosionsschutzdokument ist vor Aufnahme der Arbeit zu erstellen. 2Es ist zu überarbeiten, wenn Veränderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen der Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufes vorgenommen werden.
(4) Unbeschadet der Einzelverantwortung jedes Arbeitgebers nach dem Arbeitsschutzgesetz und den §§ 6 und 15 der Gefahrstoffverordnung koordiniert der Arbeitgeber, der die Verantwortung für die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel trägt, die Durchführung aller die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten betreffenden Maßnahmen und macht in seinem Explosionsschutzdokument genauere Angaben über das Ziel, die Maßnahmen und die Bedingungen der Durchführung dieser Koordinierung.
(5) Bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 können auch vorhandene Gefährdungsbeurteilungen, Dokumente oder andere gleichwertige Berichte verwendet werden, die auf Grund von Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften erstellt worden sind.
Zu § 6: Geändert durch V vom 23. 12. 2004 (BGBl I S. 3758) und 26. 11. 2010 (BGBl I S. 1643).