Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 22 BetrSichV, Aufsichtsbehörden für überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes
§ 22 BetrSichV
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
§ 22 BetrSichV – Aufsichtsbehörden für überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes (1)
Außer Kraft am 1. Juni 2015 durch Artikel 3 Satz 2 der Verordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49)
1Aufsichtsbehörde für überwachungsbedürftige Anlagen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde. 2Für andere überwachungsbedürftige Anlagen, die der Aufsicht durch die Bundesverwaltung unterliegen, gilt § 38 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes.
Zu § 22: Geändert durch G vom 6. 1. 2004 (BGBl I S. 2), 21. 6. 2005 (BGBl I S. 1818) und 8. 11. 2011 (BGBl. I S. 2178).