Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 24 MuSchG, In Heimarbeit Beschäftigte
§ 24 MuSchG
Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
Bundesrecht
Siebter Abschnitt – Schlussvorschriften
§ 24 MuSchG – In Heimarbeit Beschäftigte (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2018 durch Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228)
Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten gelten
- 1.
- 2.
§ 2 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2, die §§ 14, 16, 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister tritt.