Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 19 MuSchG, Auskunft
§ 19 MuSchG
Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Durchführung des Gesetzes
§ 19 MuSchG – Auskunft (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2018 durch Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228)
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen
- 1.
die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen,
- 2.
die Unterlagen, aus denen Namen, Beschäftigungsart und -zeiten der werdenden und stillenden Mütter sowie Lohn- und Gehaltszahlungen ersichtlich sind, und alle sonstigen Unterlagen, die sich auf die zu Nummer 1 zu machenden Angaben beziehen, zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden.
(2) Die Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.