Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 18 MuSchG, Auslage des Gesetzes
§ 18 MuSchG
Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Durchführung des Gesetzes
§ 18 MuSchG – Auslage des Gesetzes (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2018 durch Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228)
(1) In Betrieben und Verwaltungen, in denen regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden, ist ein Abdruck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.
(2) Wer Heimarbeit ausgibt oder abnimmt, hat in den Räumen der Ausgabe und Abnahme einen Abdruck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.