Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 15 MuSchG, Sonstige Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
§ 15 MuSchG
Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Leistungen
§ 15 MuSchG – Sonstige Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2018 durch Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228)
Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten auch die folgenden Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte:
- 1.
ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,
- 2.
Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
- 3.
stationäre Entbindung,
- 4.
häusliche Pflege,
- 5.
Haushaltshilfe.
Zu § 15: Geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190) und 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246).