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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 64 JArbSchG, Änderung der Handwerksordnung
§ 64 JArbSchG
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Bundesrecht
Sechster Abschnitt – Schlußvorschriften
§ 64 JArbSchG – Änderung der Handwerksordnung
Die Handwerksordnung wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 29
- a)
wird in Absatz 1
- aa)
am Ende der Nummer 2 der Punkt durch das Wort "und" ersetzt;
- bb)
nach der Nummer 2 folgende Nummer 3 angefügt:
"3. für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird.";
- b)
erhält Absatz 2 folgenden Satz 2:
"Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens am Tage der Anmeldung des Auszubildenden zur Zwischenprüfung zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach § 23a Abs. 2 behoben wird."
- 2.
§ 41a erhält folgenden Absatz 2:
"(2) Die zuständige Stelle teilt der Aufsichtsbehörde nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Wahrnehmungen mit, die für die Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes von Bedeutung sein können."