Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 7 TVGDV, Beginn der Allgemeinverbindlichkeit
§ 7 TVGDV
Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Allgemeinverbindlicherklärung und Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit
§ 7 TVGDV – Beginn der Allgemeinverbindlichkeit
1Die Allgemeinverbindlicherklärung bedarf des Einvernehmens mit dem Tarifausschuss. 2Mit der Allgemeinverbindlicherklärung bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Tarifausschuss den Zeitpunkt des Beginns der Allgemeinverbindlichkeit. 3Dieser liegt, sofern es sich nicht um die Erneuerung oder Änderung eines bereits für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages handelt, in aller Regel nicht vor dem Tage der Bekanntmachung des Antrages.
Zu § 7: Geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).