Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 5 TVGDV, Abschrift des Tarifvertrages bei Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung
§ 5 TVGDV
Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Allgemeinverbindlicherklärung und Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit
§ 5 TVGDV – Abschrift des Tarifvertrages bei Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung
1Ist ein Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung bekannt gemacht worden, so können Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrages gegen Erstattung der Selbstkosten verlangen. 2Ist die Allgemeinverbindlicherklärung eines Änderungstarifvertrages beantragt worden, so ist auch eine Abschrift des geänderten Tarifvertrages zu übersenden. 3Selbstkosten sind die Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto.