Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 16 TVGDV, Einsichtnahme/Auskunft
§ 16 TVGDV
Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Tarifregister
§ 16 TVGDV – Einsichtnahme/Auskunft
1Der Einsicht des Tarifregisters sowie der registrierten Tarifverträge ist jedem gestattet. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt auf Anfrage Auskunft über die Eintragungen. 3Die Einsichtnahme ist einzuschränken oder zu verwehren, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der betreffende Tarifvertrag Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten beinhaltet.
Zu § 16: Geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und 11. 3. 2014 (BGBl. I S. 263).