Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 15 TVGDV, Benachrichtigung der Tarifvertragsparteien. Vermerk von Bekanntmachungen
§ 15 TVGDV
Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Tarifregister
§ 15 TVGDV – Benachrichtigung der Tarifvertragsparteien. Vermerk von Bekanntmachungen
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales benachrichtigt die Tarifvertragsparteien von der Eintragung der Allgemeinverbindlicherklärung, der Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit sowie von der Eintragung ihrer Mitteilungen über das Außerkrafttreten und über die Änderung allgemeinverbindlicher Tarifverträge.
(2) Die Bekanntmachungen nach § 4 Absatz 1 und § 11 sollen im Tarifregister vermerkt werden.
Zu § 15: Geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2146).