Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 10 WO, Bekanntmachung der Vorschlagslisten
§ 10 WO
Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Wahl von mehr als fünf Betriebsratsmitgliedern (aufgrund von Vorschlagslisten) → Erster Unterabschnitt – Einreichung und Bekanntmachung von Vorschlagslisten
§ 10 WO – Bekanntmachung der Vorschlagslisten
(1) 1Nach Ablauf der in § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 genannten Fristen ermittelt der Wahlvorstand durch das Los die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den eingereichten Vorschlagslisten zugeteilt werden (Liste 1 usw.). 2Die Listenvertreterin oder der Listenvertreter sind zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen.
(2) Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Vorschlagslisten bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben nach § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3.
Zu § 10: Geändert durch V vom 8. 10. 2021 (BGBl I S. 4640).