Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 43 EBRG, Strafvorschriften
§ 43 EBRG
Gesetz über Europäische Betriebsräte (Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG)
Bundesrecht
Siebter Teil – Besondere Vorschriften, Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 43 EBRG – Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis verwertet.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.