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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 88 BetrVG, Freiwillige Betriebsvereinbarungen
§ 88 BetrVG
Betriebsverfassungsgesetz
Bundesrecht
Vierter Teil – Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer → Dritter Abschnitt – Soziale Angelegenheiten
§ 88 BetrVG – Freiwillige Betriebsvereinbarungen
Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden
- 1.zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen;
- 1a.Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes;
- 2.die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
- 3.Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung;
- 4.Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb;
- 5.Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen.
Zu § 88: Geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).
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