Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

§ 6 BetrAVG, Vorzeitige Altersleistung
§ 6 BetrAVG
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
Bundesrecht
Erster Teil – Arbeitsrechtliche Vorschriften → Dritter Abschnitt – Altersgrenze
§ 6 BetrAVG – Vorzeitige Altersleistung
1Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. 2Fällt die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wieder weg oder wird sie auf einen Teilbetrag beschränkt, so können auch die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. 3Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit, die zu einem Wegfall oder zu einer Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung führt, dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.
Zu § 6: Neugefasst durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261), geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2998) und 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).