Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
§ 7 ArbSV, Entscheidung der Agentur für Arbeit
§ 7 ArbSV
Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz (ArbSV)
Bundesrecht
§ 7 ArbSV – Entscheidung der Agentur für Arbeit
(1) Die Agentur für Arbeit entscheidet über die Deckung des angemeldeten Arbeitskräftebedarfs, wenn der Anmeldende die Agentur für Arbeit nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3 des Gesetzes) auffordert, den Arbeitskräftebedarf zu decken.
(2) 1Die Agentur für Arbeit hat dem Anmeldenden seine (1) Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 bekannt zu geben. 2Eine ablehnende Entscheidung ist schriftlich zu begründen. 3Wird gegen die Entscheidung Widerspruch erhoben, so hat die durch den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragte Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit vor der Entscheidung über den Widerspruch den den bei ihr bestehenden Arbeitskräfteausschuss (§ 9) zu hören.
Zu § 7: Geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).
Müsste lauten: ihre