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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 36 VAG, Oberste Vertretung
§ 36 VAG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
Bundesrecht
III. – Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
§ 36 VAG – Oberste Vertretung (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch Artikel 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)
1Für die oberste Vertretung gelten entsprechend die für die Hauptversammlung gegebenen Vorschriften der §§ 118, 119 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 7 und 8 und Abs. 2, der §§ 120, 121 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6, der §§ 122, 123 Abs. 1, der §§ 124 bis 127, 129 Abs. 1 und 4, der § 130 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 bis 5, §§ 131 bis 133, 134 Abs. 4 sowie der §§ 136, 142 bis 149, 241 bis 253 und 257 bis 261 des Aktiengesetzes. 2§ 256 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. 3Ist die oberste Vertretung die Mitgliederversammlung, so gilt auch § 134 Abs. 3 des Aktiengesetzes entsprechend. 4Genussrechte (§ 53c Abs. 3a) dürfen nur auf Grund eines Beschlusses der obersten Vertretung gewährt werden. 5Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 6Die Satzung kann eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
Zu § 36: Geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1857) und 22. 9. 2005 (BGBl I S. 2802).