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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 35 VAG, Aufsichtsrat
§ 35 VAG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
Bundesrecht
III. – Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
§ 35 VAG – Aufsichtsrat (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch Artikel 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)
(1) 1Der Aufsichtsrat besteht aus drei Personen. 2Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen. 3Die Zahl muss durch drei teilbar sein. 4Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder beträgt einundzwanzig.
(2) Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen bei Vereinen, für die nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Drittelbeteiligungsgesetzes das Drittelbeteiligungsgesetz gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern, welche die oberste Vertretung wählt, und aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, bei den übrigen Vereinen nur aus Aufsichtsratsmitgliedern, welche die oberste Vertretung wählt.
(3) 1Für den Aufsichtsrat gelten entsprechend § 30 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 erster Halbsatz, § 96 Absatz 4, die §§ 97 bis 100, 101 Abs. 1 und 3, die §§ 102, 103 Abs. 1, 3 bis 5 sowie die §§ 104 bis 116 des Aktiengesetzes. 2Die dort der Hauptversammlung übertragenen Aufgaben hat hier die oberste Vertretung wahrzunehmen. 3Das Antragsrecht nach § 98 Abs. 2 Nr. 3 und § 104 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes steht jedem Mitglied der obersten Vertretung zu. 4An die Stelle des § 113 Abs. 3 und neben § 116 des Aktiengesetzes treten folgende Vorschriften:
- 1.Wird den Aufsichtsratsmitgliedern eine Gewinnbeteiligung gewährt, so berechnet sich diese nach dem Jahresüberschuss abzüglich eines Verlustvortrags und der Einstellungen in die Gewinnrücklagen; der Anteil am Überschuss, der nach § 22 Abs. 3 den Personen zugesichert ist, die den Gründungsstock zur Verfügung gestellt haben, ist abzusetzen. 2Entgegenstehende Festsetzungen sind nichtig.
- 2.Die Aufsichtsratsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten die Handlungen des § 34 Satz 4 vorgenommen werden.
Zu § 35: Geändert durch G vom 18. 5. 2004 (BGBl I S. 974) und 24. 4. 2015 (BGBl I S. 642) (1. 5. 2015).