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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 80c VAG, Verpflichtete Unternehmen; Begriff der Terrorismusfinanzierung
§ 80c VAG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
Bundesrecht
IV. – Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen → 4. – Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung
§ 80c VAG – Verpflichtete Unternehmen; Begriff der Terrorismusfinanzierung (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch Artikel 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)
(1) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten für alle Versicherungsunternehmen, soweit sie Geschäfte betreiben, die unter die Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen fallen, oder soweit sie Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr anbieten.
(2) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Unterabschnitts ist
- 1.
die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen,
- a)
eine Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs, oder
- b)
eine andere der in Artikel 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3) umschriebenen Straftaten
zu begehen oder zu einer solchen Tat anzustiften oder Beihilfe zu leisten sowie
- 2.
die Begehung einer Tat nach § 89c des Strafgesetzbuchs oder die Teilnahme an einer solchen Tat.
Zu § 80c: Eingefügt durch G vom 13. 8. 2008 (BGBl I S. 1690), geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2437) und 12. 6. 2015 (BGBl I S. 926) (20. 6. 2015).