Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 55b VAG, Prognoserechnungen
§ 55b VAG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
Bundesrecht
IV. – Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen → 1a. – Rechnungslegung, Prüfung
§ 55b VAG – Prognoserechnungen (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch Artikel 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)
1Die Aufsichtsbehörde kann die Vorlage von Prognoserechnungen verlangen, insbesondere über
- 1.das erwartete Geschäftsergebnis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres oder zukünftiger Geschäftsjahre, bei Lebensversicherungsunternehmen unter Angabe der für zukünftige Geschäftsjahre bereits deklarierten oder erwarteten Überschussbeteiligung;
- 2.die erwartete Solvabilitätsspanne zum Ende des laufenden Geschäftsjahres oder zukünftiger Geschäftsjahre;
- 3.die erwarteten Bewertungsreserven zum Ende des laufenden Geschäftsjahres oder zukünftiger Geschäftsjahre;
- 4.die Risikotragfähigkeit des Versicherungsunternehmens in adversen Situationen.
2In diesem Fall legt sie die Parameter, Stichtage und Berechnungsmethoden sowie die Form und Frist, in der die Prognoserechnung vorzulegen ist, fest. 3Die Aufsichtsbehörde gestattet den Versicherungsunternehmen die Verwendung eigener Berechnungsmethoden, soweit dies die Beurteilung des Unternehmens oder des Versicherungsmarktes insgesamt nicht erschwert. 4Sie kann verlangen, dass dabei bestimmte Rechnungsannahmen zu Grunde gelegt werden.
Zu § 55b: Eingefügt durch G vom 29. 8. 2005 (BGBl I S. 2546), geändert durch G vom 1. 8. 2014 (BGBl I S. 1330).