Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 144a VAG, Unbefugte Versicherungsvermittlung
§ 144a VAG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
Bundesrecht
IX. – Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 144a VAG – Unbefugte Versicherungsvermittlung (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch Artikel 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.im Inland einen Versicherungsvertrag oder einen Pensionsfondsvertrag für ein Unternehmen abschließt, das die zum Betrieb derartiger Versicherungsgeschäfte oder Pensionsfondsgeschäfte erforderliche Erlaubnis nicht besitzt, seine Geschäftstätigkeit entgegen § 110a Abs. 2 Satz 2 oder 5 aufgenommen oder erweitert hat, entgegen § 110a Abs. 2a eine Tätigkeit im Dienstleistungsverkehr aufgenommen oder geändert hat, entgegen § 110a Abs. 2b eine Krankenversicherung oder eine Pflichtversicherung betreibt oder entgegen § 111b Abs. 1 Satz 2 oder 3 seine Geschäftstätigkeit fortführt,
- 2.den Abschluss eines Versicherungsvertrages oder eines Pensionsfondsvertrages für ein solches Unternehmen geschäftsmäßig vermittelt oder
- 3.einer vollziehbaren Anordnung nach § 81 Abs. 2 Satz 3 oder 4 oder § 81f Abs. 1 Satz 5 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 110a Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a, zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
Zu § 144a: Geändert durch G vom 21. 7. 1994 (BGBl I S. 1630), 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1857), 26. 6. 2001 (BGBl I S. 1310), 28. 5. 2007 (BGBl I S. 923) und 23. 12. 2007 (BGBl I S. 3248).