Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 118 VAG, Gesonderte Verordnungen
§ 118 VAG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
Bundesrecht
VII. – Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung → 1. – Pensionsfonds
§ 118 VAG – Gesonderte Verordnungen (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch Artikel 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)
1§ 5 Abs. 6, § 11a Abs. 6, § 55a, § 56b Absatz 2, § 57 Abs. 2, § 81c Abs. 3 und 3a, § 104 Abs. 6 und § 104g Abs. 2 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt wird, auf ihrer Grundlage gesonderte Rechtsverordnungen für Pensionsfonds zu erlassen. 2Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Zu § 118: Eingefügt durch G vom 26. 6. 2001 (BGBl I S. 1310), geändert durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1768) und 3. 4. 2013 (BGBl I S. 610).