Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
§ 104d VAG, Kontrollverfahren
§ 104d VAG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
Bundesrecht
Vb. – Zusätzliche Beaufsichtigung von Erst- und Rückversicherungsunternehmen in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe
§ 104d VAG – Kontrollverfahren (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch Artikel 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)
Versicherungsunternehmen nach § 104a Abs. 1 Nr. 1 müssen über angemessene interne Kontrollverfahren für die Vorlage von Informationen und Auskünften, die für die Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung des beteiligten Versicherungsunternehmens zweckdienlich sind, verfügen.
Zu § 104d: Eingefügt durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1857).