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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 104c VAG, Instrumente der zusätzlichen Beaufsichtigung
§ 104c VAG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
Bundesrecht
Vb. – Zusätzliche Beaufsichtigung von Erst- und Rückversicherungsunternehmen in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe
§ 104c VAG – Instrumente der zusätzlichen Beaufsichtigung (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch Artikel 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)
(1) Die zusätzliche Beaufsichtigung umfasst eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:
(2) Für Unternehmen im Sinne von
- 1.§ 104a Abs. 1 gelten die Bestimmungen über die Beaufsichtigung gruppeninterner Geschäfte nach § 104e sowie § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und 2, Satz 2,
- 2.§ 104a Abs. 1 Nr. 1 und 2 gelten die Bestimmungen über die Berechnung der bereinigten Solvabilität nach den §§ 104g und 104h,
- 3.§ 104a Abs. 1 Nr. 1 bestehen besondere Kontrollpflichten nach Maßgabe des § 104d.
(3) Für übergeordnete Gruppenunternehmen im Sinne von § 104i Abs. 2 bestehen die in § 104i Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 genannten Anzeigepflichten.
Zu § 104c: Eingefügt durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1857), geändert durch G vom 10. 12. 2003 (BGBl I S. 2478) und 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2305).