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§ 78 VAG, Pfleger im Insolvenzfall
§ 78 VAG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
Bundesrecht
IV. – Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen → 2. – Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und das Sicherungsvermögen
§ 78 VAG – Pfleger im Insolvenzfall (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch Artikel 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)
(1) 1Das Insolvenzgericht hat den Versicherten zur Wahrung ihrer Rechte nach §§ 77a und 77b einen Pfleger zu bestellen. 2Für die Pflegschaft tritt an Stelle des Betreuungsgerichts das Insolvenzgericht.
(2) Der Pfleger hat den Umfang des vorhandenen Sicherungsvermögens festzustellen sowie die Ansprüche der Versicherten zu ermitteln und anzumelden.
(3) 1Der Pfleger hat die Versicherten, soweit es geschehen kann, vor der Anmeldung anzuhören und sie von der Anmeldung nachher zu benachrichtigen, ihnen auf Verlangen auch sonst Auskunft über die Tatsachen zu geben, die für ihre Ansprüche erheblich sind. 2Das Recht des einzelnen Versicherten, seinen Anspruch selbst anzumelden, bleibt unberührt. 3Soweit die Anmeldung des Versicherten von der des Pflegers abweicht, gilt, bis die Abweichung beseitigt ist, die Anmeldung, die dem Versicherten günstiger ist.
(4) Der Insolvenzverwalter hat dem Pfleger die Einsicht aller Bücher und Schriften des Schuldners zu gestatten und ihm auf Verlangen den Bestand des Sicherungsvermögens nachzuweisen.
(5) 1Der Pfleger kann für die Führung seines Amtes eine angemessene Vergütung verlangen. 2Die ihm zu erstattenden Auslagen und die Vergütung fallen dem Sicherungsvermögen zur Last.
(6) Vor Bestellung des Pflegers und vor Festsetzung der Vergütung ist die Aufsichtsbehörde zu hören.
Zu § 78: Geändert durch G vom 5. 1. 1994 (BGBl I S. 2911), 10. 12. 2003 (BGBl I S. 2478) und 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).