Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 55a KWG, Unbefugte Verwertung von Angaben über Millionenkredite
§ 55a KWG
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Bundesrecht
Siebenter Abschnitt – Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
§ 55a KWG – Unbefugte Verwertung von Angaben über Millionenkredite
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 10 eine Angabe verwertet.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Zu § 55a: Geändert durch G vom 17. 11. 2006 (BGBl I S. 2606).